Pflegeberatung des Landes 25.2.2026
Pflegekarenz gibt Angehörigen Zeit und Sicherheit
Immer mehr Menschen stehen vor der Herausforderung, Beruf und Pflege unter einen Hut zu bringen. Besonders dann, wenn ein Elternteil oder Partner plötzlich pflegebedürftig wird, stellt sich die Frage: Wie lässt sich die Pflege organisieren, ohne den Arbeitsplatz zu gefährden?
Wir haben mit Claudia Bernhard-Kessler, Leiterin der Pflegeberatung des Landes über die Möglichkeiten von Pflegekarenz oder -teilzeit gesprochen.
Was ist Pflegekarenz?
Bernhard-Kessler: Die Pflegekarenz ist eine befristete Freistellung von der Arbeit, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Sie kann zwischen ein und drei Monaten in Anspruch genommen werden und – falls sich die Pflegesituation drastisch verändert – auch einmalig verlängert werden. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis. Betroffene sind dennoch abgesichert: Sie erhalten Pflegekarenzgeld vom Sozialministeriumservice. Dieses orientiert sich an der Höhe des Arbeitslosengeldes und wird auf Antrag gewährt.
Wer kann Pflegekarenz in Anspruch nehmen?
Bernhard-Kessler: Grundsätzlich kann jede Arbeitnehmerin oder jeder Arbeitnehmer Pflegekarenz vereinbaren – egal ob in Vollzeit oder Teilzeit. Voraussetzung ist, dass es sich um die Pflege eines nahen Angehörigen handelt, also etwa Eltern, Kinder, Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte, Großeltern oder Geschwister und das Arbeitsverhältnis seit mindestens seit drei Monaten besteht. Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegestufe 3 beziehen. Bei Demenz-Erkrankungen ist eine Pflegekarenz bereits ab Pflegestufe 1 möglich.
Was versteht man unter Pflegeteilzeit?
Unter Pflegeteilzeit versteht man, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit reduzieren können, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu unterstützen. Man bleibt also im Job, arbeitet aber weniger Stunden, um die Pflege besser mit dem Beruf zu vereinbaren. Die Regelung basiert auf dem Pflegezeit- und dem Familienpflegezeitgesetz.
Wie läuft die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab?
Bernhard-Kessler: Die Pflegekarenz bzw. -teilzeit wird in der Regel einvernehmlich mit dem Arbeitgeber vereinbart. Sobald Beginn und Dauer feststehen, kann der Antrag auf Pflegekarenzgeld online über das www.sozialministeriumservice.at beantragt werden. Wird die Pflegekarenz jedoch ohne Vereinbarung angetreten, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen und einer Betriebsgröße von mindestens fünf, ein Rechtsanspruch für vier Wochen.
Neben der Pflegekarenz oder -teilzeit gibt es zur Betreuung von schwersterkrankten Angehörigen oder zu Sterbebegleitung auch noch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Familienhospizkarenz oder -teilzeit.
Die Pflegeberatung des Landes informiert über alle wichtigen Themen zu Pflege und Betreuung, Unterstützung und Entlastung für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen.
Pflegeberatung Lungau
Ort: Gartengasse 3, 5580 Tamsweg
telefonisch Montag bis Donnerstag, 8 bis 16 Uhr und Freitag 8 bis 12 Uhr,
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Tel. +43 662 8042-3696
Krankenhaus Tamsweg
Für Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige findet im Krankenhaus Tamsweg, Bahnhofstraße 7, jeden Montag von 14.00 bis 16.00 Uhr, nur nach Terminvereinbarung eine Sprechstunde statt. Um telefonische Voranmeldung unter +43 662 8042-3696 wird gebeten.
Email: pflegeberatung@salzburg.gv.at
Infos: https://www.salzburg.gv.at/pflegeberatung
Redaktion: Mag. Monika Rattey, Tel. 0662 8042 – 3545;
Foto: Claudia Bernhard-Kessler, Leiterin Pflegeberatung des Landes
© Land Salzburg/Monika Rattey

